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Hauptsatzung
der Gemeinde Rosenbach

vom 15.03.2004

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach am 15.03.2004 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt  I
Organe der Gemeinde
§  1    Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Abschnitt II
Gemeinderat
§  2    Rechtsstellung und Aufgaben
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§  3    Zusammensetzung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stande vom 30.06.2003 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 1805 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach § 29 Abs. 2 SächsGemO  12.

§  4    Beratende Ausschüsse
(1) Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten wird auf der Grundlage von § 43 SächsGemO ein „Technischer Ausschuss“ gebildet.
(2) Dem Technischer Ausschuss gehören außer dem Bürgermeister als Vorsitzenden 4 Gemeinderäte an.
(3) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl wider-ruflich aus seiner Mitte (§ 42 Abs. 1 SächsGemO). Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen(§ 42 Abs. 2 SächsGemO).

Abschnitt  III
Bürgermeister

§  5    Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§  6    Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1.    die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 € im Einzelfall,
2.    die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000 € im Einzelfall,
3.    die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppe X - VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
4.    die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassener Richtlinien,
5.    die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 € im Einzelfall,
6.    die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 €,
7.    den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 € beträgt,
8.    die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500 € im Einzelfall
9.    Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 € im Einzelfall,
10.    die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.500 € im Einzelfall,
11.    die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.

§  7    Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

Abschnitt IV
Mitwirkung der Bürgerschaft

§  8    Einwohnerversammlung
Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v.H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§  9    Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 v.H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§  10    In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Rosenbach in der Fassung vom 29.01.2002 außer Kraft.

Rosenbach, den

Höhne
Bürgermeister










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