|
||||||||||||
|
2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Rosenbach mit Kostenverzeichnis vom 15.11.2001 Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.2003 (SächsGVBl. S. 2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach am 09.12.2003 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen: Artikel 1 Im § 3 Pkt. 1. wird im 2. Satz die Angabe “2,50 €” durch die Angabe “5,00 Euro” ersetzt. Artikel 2 Die Anlage zu § 3 der Kostensatzung - Kostenverzeichnis - erhält folgende Fassung: 1. Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche: 5,00 bis 50,00 2. Genehmigungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen: 5,00 bis 500,00 3. Fristverlängerungen Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebühren pflichtigen Genehmigung erforderlich machen würde: 1/20 bis 1/4 der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 4. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 2: 5,00 bis 250,00 5. Beglaubigungen, Bestätigungen 5.1. Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen 5,00 bis 50,00 5.2. Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Fotokopie und dergleichen mit dem Original 0,50 je angefangene Seite der zu beglaubigten Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 5,00 5.3. Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Fotokopie und dergleichen mit dem Original 0,50 je angefangene Seite der zu beglaubigten Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 5,00 6. Erteilung einer Bescheinigung 5,00 bis 50,00 7. Schreibgebühren 7.1. Schreibgebühren, Abschriften oder Abzüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A4 7,50 7.1.1. Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, die zur Herstellung benötigt wurde. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 6,50 7.2. Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. mittels Kopiergeräten 7.2.1. Bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 0,75 für jede weitere Seite 0,50 7.2.2. Bei einem größeren Format für die erste Seite 1,25 für jede weitere Seite 1,00 7.3. Ausfertigung und Überlassung von Lageplänen 7.3.1. Überlassung von unbeglaubigten Lageplänen (Kopie) DIN A4 10,00 7.3.2. Überlassung von unbeglaubigten Lageplänen (Kopie) DIN A3 15,00 8. Aufnahme einer Niederschrift je angefangene Stunde: 5,00 bis 25,00 Artikel 3 Diese Satzung tritt am 09.01.2004 in Kraft. Rosenbach, den 11.12.2003 Höhne Bürgermeister |
|
|||||||||||
|
||||||||||||
|
Copyright 2012 by Gemeinde Rosenbach
|
||||||||||||