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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
vom 15.03.2004 Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach hat am 15.03.04 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) folgende Satzung beschlossen: § 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 15,00 € von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 26,00 € von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 36,00 €. § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung Gemeinderat (1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt 1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20 €, 2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 20 €. (2) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrags als monatlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung 35 €. (3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 eine Entschädigung nach § 1. (4) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 und das Sitzungsgeld nach Absatz 1 für die entschädigungspflichtigen Sitzungen werden vierteljährlich rückwirkend gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (5) Bei unentschuldigtem Fehlen entfallen die Sätze nach Absatz 1 Pkt. 1 sowie Absatz 2 § 4 Aufwandsentschädigung Baumschutzbeauftragter und Gemeindebibliothek (1) Der ehrenamtliche Baumschutzbeauftragte der Gemeinde erhält für die Ausübung seines Amtes eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100€. (2) Der ehrenamtlich Tätige in der Gemeindebibliothek erhält für die Ausübung seines Amtes eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100€. § 5 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisender der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Rosenbach in der Fassung vom 06.11.2001 außer Kraft. Rosenbach, den Höhne Bürgermeister |
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