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Satzung der Gemeinde
Rosenbach zur Benutzung der Kindertagesstätten (In der Fassung der Änderungssatzung vom 24.01.2008) § 1 Kindertagesstätten Die Gemeinde Rosenbach unterhält folgende Kindertagesstätten: · Kindertagesstätte „Rotsteinzwerge“, Löbauer Strasse 12 Betreuungsalter: 1 Jahr bis Schuleintritt · Kinderhort „Gernegroß“, Dorfstrasse 38 Betreuungsalter: 1. Klasse bis 4. Klasse § 2 Aufnahme 1. Alle Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Kindergarten (§ 3 Abs. 1 SächsKitaG) 2. Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte ist bei der Gemeinde Rosenbach zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Leiterin in Abstimmung mit der Gemeinde Rosenbach. Mit den Personensorgeberechtigten wird bei der Aufnahme des Kindes ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Es können unterschiedliche Betreuungszeiten vertraglich vereinbart werden. 3. Auswärtige Kinder können im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist durch den Personensorgeberechtigten in der Regel sechs Monate im Voraus zu stellen. Die Wohnsitzgemeinde ist ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten schriftlich zu informieren. Auf § 4 des SächsKitaG wird verwiesen. 4. Die Aufnahme soll am Monatsbeginn erfolgen. Abweichungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Schulbeginn) stattgegeben werden. 5. Im Rahmen der verfügbaren Kapazität können Kinder für eine befristete Zeit (max. zehn Werktage), die nicht in der Kindertagesstätte angemeldet sind, eine tageweise Betreuung in Anspruch nehmen. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt der Leiterin der Kindertagesstätte und erfolgt in Absprache mit der Gemeinde Rosenbach. Es besteht kein Rechtsanspruch. §3 Elternbeiträge 1. Für die Benutzung der Kindertagesstätte werden Elternbeiträge gemäß der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten der Gemeinde Rosenbach“ erhoben. 2. Verpflegungskosten werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen erhoben. 3. Die Personensorgeberechtigten erhalten über die Festsetzung des Elternbeitrages laut Betreuungsvertrag einen Bescheid. 4. Der Elternbeitrag wird monatlich für jeden angefangenen Monat erhoben und ist am 25. eines jeden Monats fällig. 5. Bei Aufnahme und Ausscheiden des Kindes im laufenden Monat ist der volle Beitrag zu entrichten. 6. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferienzeiten, bei Fehlen eines Kindes (Krankheit, Urlaub) bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu errichten. Bei Erkrankung des Kindes ab 15 zusammenhängenden Arbeitstagen wird auf Antrag mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Ermäßigung des monatlichen Elternbeitrages um 50 % gewährt. 7. Bei einem Zahlungsrückstand von zwei Monaten erlischt der Anspruch auf den Kindertagesstättenplatz 8. Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises) einen Antrag zur Übernahme des Elternbeitrages zu stellen. (§ 90, Abs.3 KJHG) §4 Ärztliche Untersuchungen 1. Die Personensorgeberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte (außer Hort) durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitliche Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung sollte nicht älter als 4 Wochen sein. 2. Weiterhin ist nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann haben die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. 3. Die Leiterin der Kindertagesstätte achtet auf die termingerechte Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen des Gesundheitsamtes des Landkreises. Das Gesundheitsamt führt in der Einrichtung jährlich für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch. §5 Benutzung der Kindertagesstätten 1. Die Einrichtungen sind mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage wie folgt geöffnet: Kindertagesstätte „Rotsteinzwerge“ Montag – Freitag 6.15 Uhr bis 16.45 Uhr Kinderhort „Gernegroß“ Montag – Freitag 6.15 Uhr bis 07.40 Uhr sowie 11.00 Uhr bis 16.45 Uhr in den Ferien 7.00 Uhr bis 16.45 Uhr 2. Vorübergehende Schließungen der Einrichtungen werden durch die Leiterin bzw. im Mitteilungsblatt der Gemeinde rechtzeitig bekannt gegeben. 3. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Kindertagesstätte regelmäßig besucht werden. 4. Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Kindes ist die Leiterin bzw. Gruppenleiterin unter Angabe des Grundes bis 8.00 Uhr zu informieren. Erfolgt die Abmeldung später, muß das Essengeld für diesen Tag entrichtet werden. 5. Stellt die Erzieherin die Krankheit eines Kindes fest, werden die Personensorgeberechtigten umgehend benachrichtigt, in dringenden Fällen wird der Arzt verständigt. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind umgehend abzuholen. 6. Beschäftigte der Kindertagesstätten sind nicht befugt, von Personensorgeberechtigten mitgegebene Medikamente zu verabreichen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Arzt eine schriftliche Unterweisung über die Verabreichung von Medikamenten erteilt und die Personensorgeberechtigten der Leitung der Kindertagesstätte eine Ermächtigung für die Verabreichung der Medikamente geben. 7. Kinder mit ansteckenden Krankheiten oder Läusen dürfen die Einrichtung nicht betreten. Die Wiederaufnahme des Kindes erfolgt nur nach Vorlage einer Bescheinigung des behandelten Arztes. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten. In der Kindertagesstätte ist ein Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz einsehbar. § 6 Elternmitwirkung 1. Die Personensorgeberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte mit. 2. Die Elternversammlung wählt jährlich im September den Elternbeirat, der aus 3 Elternvertretern bestehen soll. 3. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit von Einrichtung und Eltern und ist vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. § 7 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz 1. Während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte sind die Erzieherinnen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Erzieherin in der Kindertagesstätte und endet mit der ordnungsgemäßen Übernahme durch den Abholeberechtigten. Auf dem Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem Heimweg obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein durch den Abholeberechtigten. Abholungsberechtigt ist derjenige, welcher sich durch schriftliche Mitteilung des Personen-sorgeberechtigten für diesen Zeitpunkt ausweisen kann. Soll ein Kind den Heimweg ohne Begleitung antreten, ist hierfür der Leiterin der Kindertagesstätte eine schriftliche Erklärung abzugeben. 2. Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die Kinder im ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertagesstätte erleiden. Er besteht: - während des Besuchs der Einrichtung; - bei Veranstaltungen wie Ausflüge, Wanderungen, Besichtigungen usw. und - beim Zurücklegen des mit dem Besuch der Kindertagesstätte zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von der Kindertagesstätte. Bei Körperschäden sind die Kinder beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert. Für Sachschäden erfolgt die Versicherung über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA). Mitgebrachte Wertgegenstände sind nicht versichert. § 8 Kündigung 1. Die Kündigung des Vertrages ist jeweils drei Wochen vor Monatsende möglich und hat schriftlich durch den Personensorgeberechtigten bei der Leiterin der Kindertagesstätte zu erfolgen. Über Ausnahmen, die eine kurzfristige Änderung erfordern, wird durch die Leitung der Kindertagesstätte in Abstimmung mit der Gemeinde Rosenbach entschieden. 2. Die Gemeinde Rosenbach kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 3 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn u.a.: - das Kind über einen Zeitraum von 4 Wochen unentschuldigt fehlt, - der Elternbeitrag und das Essengeld für 2 aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wird, - die Elternpflichten entsprechend dieser Satzung zum wiederholten Male nicht beachtet wurden. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Rosenbach, den 31.01.2008 Höhne Bürgermeister
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