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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach


Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 i.V.m. dem Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) in der Fassung vom 24. Juni 2004 hat der Gemeinderat am 09.02.2006 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Name und Gliederung

(1) Die Feuerwehr der Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr. Sie führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rosenbach“ und ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich in die Ortsfeuerwehren Bischdorf und Herwigsdorf. Neben den aktiven Abteilungen bestehen Alters- und Ehrenabteilungen sowie eine Jugendfeuerwehr.

§ 2
Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse oder andere Ursachen entstanden sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen hat die Feuerwehr technische Hilfe zu leisten.

(2) Die Feuerwehr kann durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragten auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung herangezogen werden. Sie kann mit Aufgaben der Brandverhütungsschau und der Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen (§§ 22 und 23 SächsBRKG) vertraut werden.

(3) Die Feuerwehr hat im Katastrophenschutz mitzuwirken.

§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr sind:
·    die Vollendung des 16. Lebensjahres,
·    körperliche und charakterliche Eignung für den Feuerwehrdienst,
·    die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindefeuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Gemeindewehrleiter durch Handschlag verpflichtet. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Beendigung des Feuerwehrdienstes

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
·    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
·    aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
·    ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder
·    aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger, der seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, hat das binnen einer Woche dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht durch den Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses durch schriftlichen Bescheid fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und über die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter (Stellvertreter des Gemeindewehrleiters), die Stellvertreter der Ortswehrleiter und den Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen.

(2) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(3) Die Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an Einsätzen oder der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG von der Arbeit freizustellen.

(4) Die Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die Angehörigen der Feuerwehr sind zu jederzeitigem rückhaltlosen Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Sie sind insbesondere verpflichtet
·    am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig (40 Stunden im Jahr) und pünktlich teilzunehmen,
·    den dienstlichen Weisungen und Befehlen des Vorgesetzten nachzukommen,
·    sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden
·    im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
·    die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
·    die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesendheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem Vorgesetzten rechtzeitig vor Dienstbeginn zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter einen Verweis erteilen, ein vorläufiges Dienstverbot aussprechen oder die Androhung eines Ausschlusses aussprechen. Vorher sind der Ortswehrleiter und der Angehörige, gegen den Vorwürfe erhoben werden, zu hören.

(8) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr können vom Gemeindewehrleiter begrenzt vom Dienst freigestellt werden.

§ 6
Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet oder dauernd Dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehhörige der Feuerwehr, die 25 Dienstjahre vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Alters- und Ehrenabteilung übernehmen.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung und der ehemaligen Brandschutzgruppe begleiten dieselben Rechte wie die aktive Abteilung, sind aber von den Dienstpflichten freigestellt.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

§ 7
Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 8
Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendabteilung der Gemeindefeuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Rosenbach“. Leiter sind der Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche zwischen dem 10. und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie entsprechend § 3 dafür geeignet sind.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes und des Gemeindefeuerwehrausschusses.
Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 Abs. 3 und 4.

(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
·    in die aktive Abteilung übernommen wird,
·    aus der Jugendfeuerwehr austritt,
·    den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
·    aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird,
·    wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 2 zurücknehmen.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehr vor der Gemeindewehrleitung und dem Gemeindefeuerwehrausschuss und wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr vom Gemeindewehrleiter benannt. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen Angehörige der aktiven Abteilung sein und sollten neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrung mit Jugendlichen verfügen.

(6) Entsprechend der Bedeutung der Jugendfeuerwehr als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung sind der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter in die Arbeit der Gemeindewehrleitung einzubeziehen.

§ 9
Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:
·    Hauptversammlung,
·    Gemeindefeuerwehrausschuss und
·    Gemeinde-/ Ortswehrleitung

§ 10
Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich mindestens eine ordentliche Hauptver-sammlung aller Angehörigen der Gemeindefeuerwehr durchzuführen.
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschluss-fassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben.
Die Kassenverwalter haben die Kassenberichte vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnungen und die Entlastung der Kassenverwalter.
Die Hauptversammlung wählt die Organe der Feuerwehr.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.


(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Angehörigen der Feuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister auf  Verlangen vorzulegen ist.

§ 11
Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern und deren Stellvertretern und 6 auf die Dauer von 5 Jahren in der Haupt-versammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern. Diese 6 Mitglieder setzen sich grundsätzlich aus 3 Kameraden/-innen je Ortsfeuerwehr zusammen.
Schriftführer und Kassenverwalter können ohne Stimmberechtigung Kraft Amtes an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teilnehmen.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen. Der Gemeindefeuerwehraus-schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder je Ortsfeuerwehr anwesend sind.

(3) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters.
Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienstplanung und Einsatzplanung, entscheidet über die Aufnahme von Bürgern in die Feuerwehr und über die Verwendung des Sondervermögens der Feuerwehr.

(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 12
Wehrleitung

(1) Zur Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter, seine beiden Stellvertreter, welche gleichzeitig Ortswehrleiter sind, und je ein Stellvertreter in den Ortsfeuerwehren. Leiter der Feuerwehr ist der Gemeindewehrleiter.

(2) Die Wehrleitung wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienst-stellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und über die nach den Verwaltungsvorschriften des Staatsministerium des Innern erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter sind nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit zu bestellen.

(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahl-periode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeinde-/ Ortsfeuerwehr zu beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein. Diese Regelung gilt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben durch.
Er hat insbesondere
·    auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
·    die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
·    die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
·    dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeinde-feuerwehrausschuss vorgelegt werden,
·    die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer, Kassen- und Gerätewarte zu überwachen,
·    auf eine ordnungsgemäße, den Dienstvorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuer-wehr hinzuwirken,
·    für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallver-hütungsvorschriften zu sorgen,
·    bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestim-mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
·    Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Löschwasserversorgung betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Gemeinderat  in allen feuerwehr-technischen und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen der Gemeindeorgane zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter (Ortswehrleiter) haben den Gemeindewehrleiter bei der Lösung der Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.





§ 13
Unterführer

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehr-schule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.

§ 14
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte

(1) Die Schriftführer, 2 Kassenverwalter und 2 Gerätewarte werden vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(2) Die Schriftführer haben über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Kassenverwalter haben die Kameradschaftskassen zu verwalten und sämtliche Einnah-men und Ausgaben zu buchen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Belegen und schriftlichen Auszahlungsanweisungen des jeweiligen Ortswehrleiters geleistet werden. Gegenstände des Sondervermögens sind ab 100,- Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Fest-gestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

§ 15
Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen  sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten erhalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Die Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen.

(3) Die Wahlen sind von einem, von den Wahlenberechtigten bestimmten, Wahlleiter durchzu-führen. Die Wahlberechtigten bestimmen zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(4) Bei der Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter (Ortswehrleiter) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird die absolute Mehrheit von keinem der Kandidaten im ersten Wahlgang erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.



(5) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschuss-mitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahl-leiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinde-rat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, dann ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen.

§ 16
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(2 Kameradschaftskassen)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondermögen besteht aus
·    Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
·    Erträgen aus Veranstaltungen,
·    sonstigen Einnahmen,
·    mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Jede Ortsfeuerwehr stellt einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt die jeweilige Ortsfeuerwehr. Die Ortsfeuerwehr kann den Ortswehrleiter ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden.
Zur Führung der Kameradschaftskassen hat jede Ortsfeuerwehr ein Girokonto einzurichten.

(5) Die Kameradschaftskassen sind jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern, die von der Hauptversammlung auf 2 Jahre bestellt werden, zu prüfen.

§ 17
In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.10.2002 in der Fassung vom 09.09.2003 außer Kraft.

Rosenbach, den 10.02.2006



Höhne
Bürgermeister

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes und des Gemeindefeuerwehrausschusses.

Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 Abs. 3 und 4.

 

(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

·        in die aktive Abteilung übernommen wird,

·        aus der Jugendfeuerwehr austritt,

·        den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

·        aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird,

·        wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 2 zurücknehmen.

 

(5) Der Jugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehr vor der Gemeindewehrleitung und dem Gemeindefeuerwehrausschuss und wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr vom Gemeindewehrleiter benannt. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen Angehörige der aktiven Abteilung sein und sollten neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrung mit Jugendlichen verfügen.

 

(6) Entsprechend der Bedeutung der Jugendfeuerwehr als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung sind der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter in die Arbeit der Gemeindewehrleitung einzubeziehen.

 

§ 9

Organe der Feuerwehr

 

Organe der Feuerwehr sind:

  • Hauptversammlung,
  • Gemeindefeuerwehrausschuss und
  • Gemeinde-/ Ortswehrleitung

 

§ 10

Hauptversammlung

 

(1) Unter Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich mindestens eine ordentliche Hauptver-sammlung aller Angehörigen der Gemeindefeuerwehr durchzuführen.

Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschluss-fassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben.

Die Kassenverwalter haben die Kassenberichte vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnungen und die Entlastung der Kassenverwalter.

Die Hauptversammlung wählt die Organe der Feuerwehr.

 

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

 

 

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Angehörigen der Feuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister auf  Verlangen vorzulegen ist.

 

§ 11

Gemeindefeuerwehrausschuss

 

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern und deren Stellvertretern und 6 auf die Dauer von 5 Jahren in der Haupt-versammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern. Diese 6 Mitglieder setzen sich grundsätzlich aus 3 Kameraden/-innen je Ortsfeuerwehr zusammen.

Schriftführer und Kassenverwalter können ohne Stimmberechtigung Kraft Amtes an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teilnehmen.

 

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen. Der Gemeindefeuerwehraus-schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder je Ortsfeuerwehr anwesend sind.

 

(3) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

 

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters.

Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienstplanung und Einsatzplanung, entscheidet über die Aufnahme von Bürgern in die Feuerwehr und über die Verwendung des Sondervermögens der Feuerwehr.

 

(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 12

Wehrleitung

 

(1) Zur Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter, seine beiden Stellvertreter, welche gleichzeitig Ortswehrleiter sind, und je ein Stellvertreter in den Ortsfeuerwehren. Leiter der Feuerwehr ist der Gemeindewehrleiter.

 

(2) Die Wehrleitung wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienst-stellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und über die nach den Verwaltungsvorschriften des Staatsministerium des Innern erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

 

(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter sind nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit zu bestellen.

 

(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahl-periode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeinde-/ Ortsfeuerwehr zu beauftragen.

Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein. Diese Regelung gilt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers.

 

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben durch.

Er hat insbesondere

·        auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

·        die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

·        die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

·        dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeinde-feuerwehrausschuss vorgelegt werden,

·        die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer, Kassen- und Gerätewarte zu überwachen,

·        auf eine ordnungsgemäße, den Dienstvorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuer-wehr hinzuwirken,

·        für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallver-hütungsvorschriften zu sorgen,

·        bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestim-mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

·        Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Löschwasserversorgung betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

 

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

 

(8) Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Gemeinderat  in allen feuerwehr-technischen und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen der Gemeindeorgane zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

 

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter (Ortswehrleiter) haben den Gemeindewehrleiter bei der Lösung der Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

 

(10) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

 

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 13

Unterführer

 

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehr-schule Sachsen nachgewiesen werden.

 

(2) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.

 

§ 14

Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte

 

(1) Die Schriftführer, 2 Kassenverwalter und 2 Gerätewarte werden vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

(2) Die Schriftführer haben über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

 

(3) Die Kassenverwalter haben die Kameradschaftskassen zu verwalten und sämtliche Einnah-men und Ausgaben zu buchen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Belegen und schriftlichen Auszahlungsanweisungen des jeweiligen Ortswehrleiters geleistet werden. Gegenstände des Sondervermögens sind ab 100,- Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

 

(4) Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Fest-gestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

 

§ 15

Wahlen

 

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen  sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten erhalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

 

(2) Die Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen.

 

(3) Die Wahlen sind von einem, von den Wahlenberechtigten bestimmten, Wahlleiter durchzu-führen. Die Wahlberechtigten bestimmen zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

 

(4) Bei der Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter (Ortswehrleiter) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird die absolute Mehrheit von keinem der Kandidaten im ersten Wahlgang erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

 

(5) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschuss-mitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

 

(7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahl-leiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinde-rat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

 

(8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, dann ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen.

 

§ 16

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(2 Kameradschaftskassen)

 

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

 

(2) Das Sondermögen besteht aus

  • Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
  • Erträgen aus Veranstaltungen,
  • sonstigen Einnahmen,
  • mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

 

(3) Jede Ortsfeuerwehr stellt einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält.

 

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt die jeweilige Ortsfeuerwehr. Die Ortsfeuerwehr kann den Ortswehrleiter ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden.

Zur Führung der Kameradschaftskassen hat jede Ortsfeuerwehr ein Girokonto einzurichten.

 

(5) Die Kameradschaftskassen sind jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern, die von der Hauptversammlung auf 2 Jahre bestellt werden, zu prüfen.

 

§ 17

In- Kraft- Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.10.2002 in der Fassung vom 09.09.2003 außer Kraft.

 

Rosenbach, den 10.02.2006

 
Höhne

Bürgermeister

 




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