Satzung
zur
Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen
der
Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach
Auf
der Grundlage von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 345), geändert durch Gesetze vom 24. November
2000 (GVBl. S. 482), vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 425), vom 28. Juni 2001
(GVBl. S. 426) i.V.m. § 21 Abs. 1, 2, 5 des Gesetzes über den
Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen
und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (GVBl. S. 54),
geändert
durch Gesetze vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 52), vom 23. Juni 1999 (GVBl.
S. 338), vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 513) hat der Gemeinderat in seiner
Sitzung vom 21.05.2002 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Begriffsbestimmungen
1.
Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:
-
Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den
in
der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt
es sich um
Kostenersatz.
-
Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen,
freiwilligen Leistungen.
Die
Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
2.
Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste
und auf die
Durchführung
einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz
beginnt
mit
der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn
eines
folgenden
Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das
Ende des Einsatzes,
spätestens
aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
3.
Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer
oder Besitzer/Nutzungsberechtigte
eines
Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
§
2
Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach im
Sinne der §§ 7, 14
und
21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der
Grundlage der
Feuerwehrsatzung
in der Fassung vom 27.10.1997. Als Leistung für das Ausrücken
der Feuerwehr
bei
mißbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private
Feuermeldeanlagen.
§
3
Kostenersatz
für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz
wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der §§
7 Abs. 2, 14 Abs.
2
und § 21 Abs. 1 SächsBrandschG verlangt:
a)
Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b)
Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-Luft- oder
Wasserfahrzeugen
erforderlich werden
c)
Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung,
Abfüllung oder
Lagerung
von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern
und
besonders
feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung
Straße in
der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 BGBl. I S. 1025) erforderlich
werden.
d)
Brandsicherheitswachen
e)
Brandverhütungsschauen.
f)
Abgebrochener Einsatz infolge mißbräuchlicher Alarmierung der
Feuerwehr oder der
Fehlalarmierung
durch private Brandmeldeanlagen.
§
4
Gebühren
für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für
alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage
des § 21 Abs. 2
SächsBrandschG
erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Wenn
nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende
freiwillige Leistungen
Gebühren
verlangt:
1.
Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden
oder gefährlichen Stoffen
sowie
durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich
ist, bei
Straßenverkehrs-
und anderen Unfällen.
2.
Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten
und Sicherungsarbeiten.
3.
Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material
zum Ge- oder Verbrauch.
4.
Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr
gehören und/oder
deren
Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
§
5
Berechnung
des Kostenersatzes und der Gebühren
(1)
Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach
den Sätzen des
Kostenverzeichnisses
sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen
Personals,
der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
Das
Kostenverzeichnis
ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung
von
Gebühren.
(2)
Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste
halbe Stunde aufgerundet. Bei
Tagessätzen
wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.
(3)
Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt
ist, zusammen aus:
1.
den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
2.
den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
3.
den Sätzen für die eingesetzten Geräte
(4)
Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen,
Geräten und
Ausrüstungsgegenständen
besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz
3
zu
erstatten sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung
bei
Unbrauchbarkeit
oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein
Verschulden
trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten
Materialien,
soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind,
werden die
jeweiligen
Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %
berechnet.
(5)
Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner
gefordert,
wie
Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und
Gerät am
Einsatzort
bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner
dies zu
vertreten,
können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät
Kosten verlangt werden.
(6)
Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden
oder durch
Werksfeuerwehren
entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe
verlangt,
wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
(7)
Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige
Härte wäre.
§
6
Kostenschuldner
(1)
Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird:
- in
den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher,
-
in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges,
bzw. Betreiber oder
Eigentümer der Anlage und
-
in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder
Einrichtungsträger verlangt.
(2)
Gebühren für Leistungen nach § 3 dieser Satzung werden entsprechend
§ 21 Abs. 2
SächsBrandschG
verlangt von:
1.
demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw.
der nach anderen
gesetzlichen
Regelungen dafür herangezogen werden kann.
2.
Dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat, oder von
demjenigen,
der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.
3.
demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3)
Mehrer Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§
7
Entstehung
und Fälligkeit
Der
Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der
Leistung der
Feuerwehr
und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
§
8
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung
für
Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach in der Fassung vom ....
außer
Kraft.
ausgefertigt
am:
Rosenbach,
den 22.05.2002
Höhne
Bürgermeister
Kostenverzeichnis
für Leistungen der Feuerwehr
Für
die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Gebührensätze erhoben:
1.
Personalkosten
Personalkosten
werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt
mit dem
Ausrücken
aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken.
Für angefangene
Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
Erfolgt
ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz
mit dem Beginn des
weiteren
Einsatzes.
1.1.
Stundensätze Personal
Euro pro Stunde
1.1.1.
freiwillige Feuerwehrangehörige 22,00
2.
Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände
2.1.
Fahrzeuge (ohne Personalkosten)
Euro pro Stunde
2.1.1.
Löschfahrzeug (LF 8) 26,00
2.2.
Einsatz von Spezialanhängern
einschließlich Normbestückung (ohne pers.Leistung)
und Betriebsstoffe
Euro pro Stunde
2.2.1.
TSA 15,50
2.2.2.
STA 8,00
2.3.
Einsatz von Geräten
einschl. Betriebsstoffe (ohne pers. Leistung)
Euro pro Stunde
2.3.1.
Generator 8,50
2.3.2.
Tauchpumpe / Söffelpumpe
4,00
2.3.3.
Motorsäge / Trennschleifer
3,00
2.4.
Einsatz von Ausrüstungsgegenständen
Euro pro Stunde
2.4.1.
Atemschutzgerät (DLA) 16,00
2.4.2.
B-Druckschlauch 5,50
C-Druckschlauch 3,00
2.4.3.
Saugschlauch 3,00
2.4.4.
Gulliabdichtkissen 10,00
2.4.5.
Steckleitern / Schiebeleitern
3,00
3.
Kosten für Verbrauchsmaterial
Euro
3.1.
Ölbindemittel Selbstkostenpreis
+
10% Verwaltungskosten
3.2.
Feuerlöscher je Füllung
7,50
zuzüglich 1,50 Euro/l
3.3.
Löschpulver je kg
2,50
3.4.
Schaummittel je l 2,00
3.5.
Preßluft je Füllung
4,50
4.
Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr
Verrechnungssätze
4.1.
Pflege und/oder Reparaturen von Atemschutzgeräten 13,00
Euro/Stunde
4.2.
Pflege und Reparaturen von Schläuchen
8,50 Euro/Stunde
4.3.
Einbindung von Druckkupplungen
4,50 Euro/Stück
4.4.
Einsetzen von Dichtungen und Sperringen
2,00 Euro/Stück
4.5.
Einbindungen von Verschraubungen
2,00 Euro/Stück
4.6.
Fahrtkosten pro Kilometer der An- und Abfahrt
0,50 Euro/km
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