Zurück
Home Kontakt
Ortsrecht

 
Hauptsatzung
Kostensatzung
Entschädigungssatzung
Benutzungssatzung Kita
Gebührensatzung Kita
Feuerwehrsatzung
Feuerwehr Kostensatzung
Hundesteuersatzung
Polizeiverordnung der Stadt Löbau
Abwassersatzung
Gehölzschutzsatzung
 
Satzung
zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach


Auf der Grundlage von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 345), geändert durch Gesetze vom 24. November 2000 (GVBl. S. 482), vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 425), vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 426) i.V.m. § 21 Abs. 1, 2, 5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (GVBl. S. 54),
geändert durch Gesetze vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 52), vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 338), vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 513) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21.05.2002 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1
Begriffsbestimmungen

1.  Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den
in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um
Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen.
Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.

2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die
Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt
mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines
folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes,
spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder Besitzer/Nutzungsberechtigte
eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
 

§ 2
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach im Sinne der §§ 7, 14
und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der
Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 27.10.1997. Als Leistung für das Ausrücken der Feuerwehr
bei mißbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen.
 

§ 3 
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der §§ 7 Abs. 2, 14 Abs.
2 und § 21 Abs. 1 SächsBrandschG verlangt:

a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-Luft- oder
 Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder
 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und
 besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in
 der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 BGBl. I S. 1025) erforderlich
 werden.
d)  Brandsicherheitswachen
e)  Brandverhütungsschauen.
f)  Abgebrochener Einsatz infolge mißbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der
 Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.
 

§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 21 Abs. 2
SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt.

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen
Gebühren verlangt:

1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen
sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei
Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten.

3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch.

4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder
deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
 

§ 5 
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des
Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen
Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das
Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von
Gebühren.

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei
Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und
Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3
zu erstatten sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei
Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein
Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten
Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die
jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert,
wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am
Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu
vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch
Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe
verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

(7)  Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
 

§ 6
Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird:

- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher,
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges, bzw. Betreiber oder  
  Eigentümer der Anlage und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.

(2) Gebühren für Leistungen nach § 3 dieser Satzung werden entsprechend § 21 Abs. 2
SächsBrandschG verlangt von:

1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen
gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann.

2. Dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von
demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.

3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Mehrer Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
 

§ 7 
Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der
Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
 

§ 8 
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach in der Fassung vom .... außer
Kraft.
 

ausgefertigt am:
Rosenbach, den 22.05.2002
 

Höhne
Bürgermeister
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

Für die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Gebührensätze erhoben:

1.  Personalkosten
Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene
Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des
weiteren Einsatzes. 

1.1.      Stundensätze Personal
          Euro pro Stunde 
1.1.1.   freiwillige Feuerwehrangehörige     22,00
 

2.  Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände

2.1.  Fahrzeuge  (ohne Personalkosten)
    
          Euro pro Stunde 
2.1.1. Löschfahrzeug  (LF 8)       26,00

2.2.  Einsatz von Spezialanhängern
        einschließlich Normbestückung (ohne pers.Leistung)
        und Betriebsstoffe
          Euro pro Stunde 
2.2.1.  TSA         15,50
2.2.2.  STA           8,00

2.3.  Einsatz von Geräten
        einschl. Betriebsstoffe (ohne pers. Leistung)

          Euro pro Stunde 
2.3.1. Generator           8,50
2.3.2. Tauchpumpe / Söffelpumpe        4,00
2.3.3. Motorsäge / Trennschleifer        3,00

2.4.   Einsatz von Ausrüstungsgegenständen

          Euro pro Stunde 
2.4.1. Atemschutzgerät (DLA)      16,00
2.4.2. B-Druckschlauch         5,50
          C-Druckschlauch         3,00
2.4.3. Saugschlauch          3,00
2.4.4. Gulliabdichtkissen       10,00
2.4.5. Steckleitern / Schiebeleitern        3,00
 

3.     Kosten für Verbrauchsmaterial      

          Euro   
3.1.  Ölbindemittel       Selbstkostenpreis +
         10% Verwaltungskosten
3.2.  Feuerlöscher je Füllung         7,50
        zuzüglich 1,50 Euro/l
3.3.  Löschpulver je kg         2,50
3.4.  Schaummittel je l         2,00
3.5.  Preßluft je Füllung         4,50

4.    Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr

          Verrechnungssätze 
4.1.  Pflege und/oder Reparaturen von Atemschutzgeräten   13,00 Euro/Stunde
4.2.  Pflege und Reparaturen von Schläuchen       8,50 Euro/Stunde
4.3.  Einbindung von Druckkupplungen        4,50 Euro/Stück
4.4.  Einsetzen von Dichtungen und Sperringen       2,00 Euro/Stück
4.5.  Einbindungen von Verschraubungen        2,00 Euro/Stück
4.6.  Fahrtkosten pro Kilometer der An- und Abfahrt      0,50 Euro/km
 




tecodas  
 
Copyright 2012 by Gemeinde Rosenbach 15.05.2012