Hundesteuersatzung
der
Gemeinde Rosenbach
vom
28.03.1994,
der
Änderungsberichtigung vom 25.04.1994;
der
Änderung vom 06.02.1996;
der
1. Änderungssatzung 23.05.2000 sowie
der
2. Änderungssatzung vom 06.11.2001
Auf
der Grundlage der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) §
4 und des
Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) § 2 erläßt
die Gemeinde
Rosenbach
folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer, geändert mit
Beschluss Nr. 38/94 vom 25.04.1994, geändert mit Beschluss Nr. 08/96
vom 06.02.1996, geändert durch die 1. Änderungssatzung mit Beschluss
Nr. 16/2000 vom 23.05.2000, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung
mit Beschluss Nr. 81/2001 vom 06.11.2001:
§
1
Steuerpflicht
(1)
Wer in der Gemeinde Rosenbach einen über drei Monate alten Hund hält,
hat
Hundesteuer
nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten.
(2)
Der Steuerpflicht unterliegt auch das Halten eines Hundes zur Pflege oder
auf Probe, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß der Hund bereits
versteuert ist.
(3)
Kann ein Nachweis über das Alter eines Hundes nicht erbracht werden,
so ist die
Steuerpflicht
gegeben.
§
2
Steuersätze
Der
Steuersatz beträgt für ein Kalenderjahr
- für den 1. Hund: 26 Euro
- für jeden weiteren Hund: 52 Euro
§
3
Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
(1)
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(2)
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines
Jagdscheines
ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes
gehalten werden
(3)
Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des
Malteser-Hilfsdienstes,
der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes,
die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen
obliegenden Aufgaben dienen
(4)
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig
Hilflose unentbehrlich sind
(5)
Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind
(6)
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen
oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
(7)
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden
haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz
oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen
(8)
Hunden in Tierhandlungen
(9)
Hunde, die in abgelegenen Einzelhäusern von Rosenbach gehalten werden.
Als
abgelegene Einzelhäuser von Rosenbach gelten:
-
Schafbergstraße 8 OT Herwigsdorf
-
Zum Gründel 3 - 6 OT Herwigsdorf
-
Am Rotstein 1 OT Bischdorf
-
Grüne Aue 1 OT Bischdorf
§
4
Steuerschuldner;
Haftung
(1)
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
Hundehalter
ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts
oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt
oder einem Betrieb
aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2)
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die
Steuer.
§
5
Wegfall
der Steuerpflicht; Anrechnung
(1)
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger
als drei
aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten erfüllt werden.
(2)
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für
den die Steuerpflicht
besteht,
bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende
Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3)
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen,
die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge
werden nicht erstattet.
§
6
Züchtersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen
Rasse in
zuchtfähigem
Alter, darunter Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für
Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
(2)
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 2.
§
7
Allgemeine
Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
(Steuervergünstigungen)
(1)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse
zu Beginn des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2)
In den Fällen des § 3 Abs. 9 kann jeder Befreiungsgrund nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§
8
Entstehung
der Steuerschuld
(1)
Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 01. Januar für
jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenenüber drei Monate
alten Hund.
(2)
Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über
drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht
die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tage des folgenden
Kalendervierteljahres.
(3)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
Hundehaltung beendet wird.
§
9
Fälligkeit
der Steuerschuld
Die
Steuerschuld wird zu den im Abgabebescheid genannten Terminen fällig.
§
10
Anzeigepflichten
(1)
Wer einen über drei Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten
Hund hält, muß ihn unverzüglich der Gemeinde melden.
(2)
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der
Gemeinde
abmelden,
wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund
abhanden
gekommen
oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen
ist.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder
ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§
11
Wird
ein Hund entgegen den geltenden Bestimmungen innerhalb eines Jahres nicht
angemeldet,
erfolgt die Berechnung der Steuer mit 100%igem Aufschlag.
§
12
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft.
Gleichzeitig
treten folgende Beschlüsse außer Kraft:
-der
Gemeindevertretung Herwigsdorf B 11/93 vom 15.03.1993
-der
Gemeindevertretung Bischdorf B 18/91
vom 24.04.1991
Die
mit Beschluß Nr. 08/96 vom 06.02.1996 geänderte Fassung tritt
rückwirkend zum
01.01.1996
in Kraft.
Die
1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Die
2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Rosenbach,
den 10.12.2001
Höhne
Bürgermeister
Bekanntgemacht
im Mitteilungsblatt am 31.03.1994.
Die
Änderungsberichtigung Beschluß Nr. 38/94 vom 25.04.1994 wurde
bekanntgemacht im Mitteilungsblatt am 03.05.1994.
Die
Änderung der Satzung Beschluß Nr. 08/96 vom 06.02.1996 wurde
bekanntgemacht im Mitteilungsblatt am 01.03.1996.
Die
1. Änderungssatzung Beschluß Nr. 16/2000 vom 23.05.2000 wurde
bekanntgemacht im Mitteilungsblatt am 31.05.2000.
Die
2. Änderungssatzung Beschluß Nr. 81/2001 vom 06.11.2001 wurde
bekanntgemacht im Mitteilungsblatt am 03.12.2001.
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