 Ortsrecht
|
Polizeiverordnung
der
Großen
Kreisstadt Löbau
-
als Ortspolizeibehörde -,
zugleich
als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Löbau,
gegen
umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz
vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen
von Hausnummern
Aufgrund
von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in
der Fassung der Bekannt-machung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S.
1541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl.
S. 330) und der §§ 39, 40 und 41 in Verbindung mit §§
6 und 7 des SächsKomZG vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815
ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 505) wird durch Beschluß des Stadtrates der Großen
Kreisstadt Löbau als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft
Löbau und durch Beschluß des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft
Löbau verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine Regelungen
§
1 Geltungsbereich
§
2 Begriffsbestimmungen
2.
Umweltschädliches Verhalten
§
3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§
4 Tierhaltung
§
5 Verunreinigung durch Tiere
§
6 Tierfütterungsverbot
3.
Schutz vor Lärmbelästigungen
§
7 Schutz der Nachtruhe
§
8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten
u.ä.
§
9 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§
10 Benutzung von Sport- und Spielplätzen
§
11 Haus- und Gartenarbeiten
§
12 Benutzung von Wertstoffcontainern und
sonstigen Abfallbehältern
4.
Öffentliche Beeinträchtigungen
§
13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§
14 Abbrennen von offenen Feuern
5.
Anbringen von Hausnummern
§
15 Hausnummern
6.
Schlußbestimmungen
§
16 Zulassung von Ausnahmen
§
17 Ordnungswidrigkeiten
§
18 Inkrafttreten
Abschnitt
1 - Allgemeine Regelungen
§
1
Geltungsbereich
Diese
Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau.
Hierzu
zählen die Gebiete der Großen Kreisstadt Löbau mit den
Ortsteilen Ebersdorf, Eiserode, Großdehsa und Rosenhain, der Gemeinden
Großschweidnitz, Kittlitz, Lawalde und Rosenbach.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze,
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, oder auf denen ein tatsächlicher
öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2)
Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere
gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören unter anderem
auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Abschnitt
2 - Umweltschädliches Verhalten
§
3
Unerlaubtes
Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1)
Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine
Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des
§ 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot
gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern
(z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das
Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
(2)
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten
Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und
insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder
eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs
nicht zu befürchten ist.
(3)
Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung
sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§
4
Tierhaltung
(1)
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß Menschen, Tiere
oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2)
Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Tier im öffentlichen
Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei
herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der
das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des
Tieres körperlich in der Lage ist.
(3)
In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie allgemein
in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungen
muß der Hundeführer den Hund an der Leine führen.
Zudem
müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb
tragen.
(4)
Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere,
die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen
gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt
unverzüglich anzuzeigen.
(5)
§ 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
sowie die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24.08.2000 bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§
5
Verunreinigung
durch Tiere
(1)
Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen
i.S.v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden,
durch die Tiere verunreinigen zu lassen.
(2)
Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen
Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3)
Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind
von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.
(4)
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des
Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§
6
Tierfütterungsverbot
(1)
Wildlebende Tauben dürfen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau
nicht gefüttert werden.
(2)
Wildtiere und verwilderte Haustiere dürfen auf öffentlichen Straßen,
Gehwegen und Plätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht
gefüttert werden.
Abschnitt
3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§
7
Schutz
der Nachtruhe
(1)
Die Nachtzeit umfaßt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser
Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach
den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung
der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten
nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich
ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der
Ausnahme.
(3)
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes
über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.
§
8
Benutzung
von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1)
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte
zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, daß andere nicht
unzumutbar belästigt werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht:
a)
bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei
Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b)
für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie
des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen
bleiben unberührt.
§
9
Lärm
aus Veranstaltungsstätten
(1)
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß aus Veranstaltungsstätten
oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete
oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen
dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und
Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2)
Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für
die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Veranstaltungsräumen.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des
Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung,
des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes
und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§
10
Benutzung
von Sport- und Spielplätzen
(1)
Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die
weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der
Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen
bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
sowie Kinder bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind
die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht
auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes der Sächsischen
Bauordnung sowie des Bundesimmissionschutzgesetzes und der dazu erlassenen
achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
§
11
Haus-
und Gartenarbeiten
(1)
Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören,
dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht durchgeführt
werden.
Zu
den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb
von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das
Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen
von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2)
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen
Sonn- und Feier-tagsgesetzes sowie der 8. Bundesimmissionsschutzverordnung
(= Rasenmäherverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
§
12
Benutzung
von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1)
Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter
(Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00
Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2)
Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände
auf oder neben die Wert-stoffcontainer zu stellen.
(3)
Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen
Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere
das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen
ist untersagt.
(4)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des
Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft
und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
Abschnitt
4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
§
13
Aggressives
Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
(1)
Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt,
a) aggressiv zu betteln,
aggressives
Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler
dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/ oder ihn durch Zupfen
oder Festhalten der Kleidung körperlich berührt, ferner,
wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will,
b)
durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuß
hervor-
gerufen
ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen
oder
in
den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen,
c) die Notdurft zu verrichten.
(2)
Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes,
des Indi-rekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§
14
Abbrennen
von offenen Feuern
(1)
Für das Abbrennen von offenen Feuern, die mit üblichen Traditionen
verbunden sind, ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Keiner
Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem
Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien
(z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer
sind so abzubrennen, daß hierbei keine Belästigung Dritter durch
Rauch oder Gerüche entsteht.
(2)
Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden,
wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare
Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen
Stoffen usw. sein.
(3)
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des
Ersten
Gesetzes
zur
Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der
Sächsischen
Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen
Abfällen,
des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen,
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen
sowie
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des
Sächsischen
Staatsministeriums für Umwelt und Lan-desentwicklung zur
Verhinderung
schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen
werden
von dieser Regelung nicht berührt.
Abschnitt
5 - Anbringen von Hausnummern
§
15
Hausnummern
(1)
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem
Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten
Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2)
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumeriert
ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich
zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als
3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar
über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang
nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.
Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können
die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen,
soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
geboten ist.
Abschnitt
6 - Schlußbestimmungen
§
16
Zulassung
von Ausnahmen
Entsteht
für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§
17
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür
zugelassene
Flächen beschriftet oder bemalt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, daß
andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
3.
entgegen § 4 Abs.2 nicht dafür sorgt, daß Tiere im öffentlichen
Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
4.
entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Hund angeleint
ist bzw. einen Maulkorb trägt,
5.
entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde
nicht unverzüglich anzeigt,
6.
entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen
Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
7.
entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen
nicht unverzüglich entfernt,
8.
entgegen § 6 Abs. 1 wildlebende Tauben füttert,
9.
entgegen § 6 Abs. 2 Wildtiere und verwilderte Haustiere füttert,
10.
entgegen § 7 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs.
2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer
mehr als unvermeidbar stört,
11.
entgegen § 8 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente
oder ähnliche Geräte so benutzt, daß andere unzumutbar
belästigt werden,
12.
entgegen § 9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen
Lärm nach außen dringen läßt, durch den andere unzumutbar
belästigt werden,
13.
entgegen § 10 Abs. 1 Sport- und Spielstätten benutzt,
14.
entgegen § 11 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer
stören, in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr durchführt,
15.
entgegen § 12 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00
Uhr und an Sonn- und Feiertagen Wertstoffe in die dafür vorgesehenen
Behälter wirft,
16.
entgegen § 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände
auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
17.
entgegen § 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle,
die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen
Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
18.
entgegen § 13 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuß
hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt
oder die Notdurft verrichtet,
19.
entgegen § 14 Abs. 1 ein Feuer anbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis
besitzt,
20.
entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht
mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
21.
entgegen § 15 Nr. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich
erneuert oder Hausnummern nicht dementsprechend anbringt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden
ist.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und
§ 17 Abs. 1 und 2 des OWiG mit einer Geldbuße von mindestens
10,- DM (5,- EUR) und höchstens 2.000,- DM (1.000,- EUR) und bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000,- DM (500,- EUR) geahndet werden.
§
18
Inkrafttreten
(1)
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung
entsprechen oder widersprechen außer Kraft. Das sind insbesondere
die
a)
Polizeiverordnung der Stadt Löbau gegen Lärmbelästigung,
umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 05.11.1996,
b)
Polizeiverordnung der Gemeinde Lawalde gegen Lärmbelästigung,
umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen, über das Anbringen von Hausnummern vom 25.04.1996,
c)
Polizeiverordnung der Gemeinde Kittlitz vom 26.01.1998,
d)
Polizeiverordnung der Gemeinde Rosenbach vom 20.08.1996.
Löbau,
den 15.02.2001
Ortspolizeibehörde
Schulte
Oberbürgermeister
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