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Polizeiverordnung der 
Großen Kreisstadt Löbau 
- als Ortspolizeibehörde -, 
zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Löbau, 
gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330) und der §§ 39, 40 und 41 in Verbindung mit §§ 6 und 7 des SächsKomZG vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815 ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) wird durch Beschluß des Stadtrates der Großen Kreisstadt Löbau als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Löbau und durch Beschluß des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Löbau verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Regelungen    
§ 1   Geltungsbereich    
§ 2   Begriffsbestimmungen

2. Umweltschädliches Verhalten

§ 3   Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 4   Tierhaltung
§ 5   Verunreinigung durch Tiere
§ 6   Tierfütterungsverbot

3. Schutz vor Lärmbelästigungen 

§ 7   Schutz der Nachtruhe
§ 8   Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
§ 9   Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 10 Benutzung von Sport- und Spielplätzen
§ 11 Haus- und Gartenarbeiten
§ 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und 
         sonstigen Abfallbehältern

4. Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§ 14 Abbrennen von offenen Feuern

5. Anbringen von Hausnummern

§ 15 Hausnummern

6. Schlußbestimmungen

§ 16 Zulassung von Ausnahmen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau.
Hierzu zählen die Gebiete der Großen Kreisstadt Löbau mit den Ortsteilen Ebersdorf, Eiserode, Großdehsa und Rosenhain, der Gemeinden Großschweidnitz, Kittlitz, Lawalde und Rosenbach. 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)  Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. 
(2)  Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1)  Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
(2)  Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
(3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. 

§ 4
Tierhaltung

(1)  Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2)  Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. 
(3)  In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie allgemein in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungen muß der Hundeführer den Hund an der Leine führen.
Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4)  Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
(5)  § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24.08.2000 bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 
Verunreinigung durch Tiere

(1)  Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch die Tiere verunreinigen zu lassen.
(2)  Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3)  Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.
(4)  Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

§ 6 
Tierfütterungsverbot

(1) Wildlebende Tauben dürfen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau nicht gefüttert werden. 
(2) Wildtiere und verwilderte Haustiere dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 7 
Schutz der Nachtruhe

(1)  Die Nachtzeit umfaßt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2)  Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3)  Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

§ 8 
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1)  Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, daß andere nicht unzumutbar belästigt werden.
(2)  Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3)  Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
 
 

§ 9
Lärm aus Veranstaltungsstätten

(1)  Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2)  Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Veranstaltungsräumen.
(3)  Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

§ 10
Benutzung von Sport- und Spielplätzen

(1)  Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2)  Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Kinder bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3)  Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
 

§ 11 
Haus- und Gartenarbeiten

(1)  Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht durchgeführt werden.
Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2)  Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feier-tagsgesetzes sowie der 8. Bundesimmissionsschutzverordnung (= Rasenmäherverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

§ 12
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1)  Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2)  Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wert-stoffcontainer zu stellen.
(3)  Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4)  Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
 
 

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
 

§ 13 
Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

(1)  Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt,
       a) aggressiv zu betteln,
aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/ oder ihn durch Zupfen oder  Festhalten der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will,
b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuß hervor-
gerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder
in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen,
       c) die Notdurft zu verrichten.
(2)  Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indi-rekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

§ 14
Abbrennen von offenen Feuern

(1)  Für das Abbrennen von offenen Feuern, die mit üblichen Traditionen verbunden sind, ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, daß hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2)  Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(3)  Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur                 Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des                   Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Lan-desentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.
 

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 15 
Hausnummern

(1)  Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
 (2)  Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3)  Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Schlußbestimmungen

§ 16 
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür 
zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
2.   entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, daß andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
3.   entgegen § 4 Abs.2 nicht dafür sorgt, daß Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
4.   entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt,
5.   entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 
6.   entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
7.   entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, 
8.   entgegen § 6 Abs. 1 wildlebende Tauben füttert, 
9.   entgegen § 6 Abs. 2 Wildtiere und verwilderte Haustiere füttert, 
10. entgegen § 7 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 zu besitzen, die       Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
11. entgegen § 8 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, daß andere unzumutbar belästigt werden,
12. entgegen § 9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen läßt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
13. entgegen § 10 Abs. 1 Sport- und Spielstätten benutzt,
14. entgegen § 11 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr durchführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter wirft,
16. entgegen § 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
17. entgegen § 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
18. entgegen § 13 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuß hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 14 Abs. 1 ein Feuer anbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,
20. entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
21. entgegen § 15 Nr. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht dementsprechend anbringt.
(2)  Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist. 
(3)  Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 des OWiG mit einer Geldbuße von mindestens 10,- DM (5,- EUR) und höchstens 2.000,- DM (1.000,- EUR) und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000,- DM (500,- EUR) geahndet werden.

§ 18
Inkrafttreten

(1)  Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen außer Kraft. Das sind insbesondere die 
a) Polizeiverordnung der Stadt Löbau gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 05.11.1996,
b) Polizeiverordnung der Gemeinde Lawalde gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, über das Anbringen von Hausnummern vom 25.04.1996,
c) Polizeiverordnung der Gemeinde Kittlitz vom 26.01.1998,
d)  Polizeiverordnung der Gemeinde Rosenbach vom 20.08.1996.
 

Löbau, den 15.02.2001 

      
  Ortspolizeibehörde
 

   
  Schulte
   Oberbürgermeister
 







tecodas  
 
Copyright 2012 by Gemeinde Rosenbach 15.05.2012